Seit dem 01.07.2020 steht eine neue Verordnung einer Krankenbeförderung (Muster 4/7.2020) zur Verfügung. Das leicht überarbeitete Formular der Verordnung hat das bisherige Formular (Muster 4/4.2019) ersetzt. Bisher verwendete Vordrucke dürfen ab diesem Stichtag 01.07.2020 nicht mehr verwendet werden.

Das Ausstellungsdatum ist entscheidend für die Gültigkeit der Transportverordnungen (Muster 4/4.2019). Enthält diese alte Verordnung ein Ausstellungsdatum bis 30.06.2020, bleibt sie gültig. Für Transportscheine mit Ausstellungsdatum ab 01.07.2020 ist zwingend das neue Muster (Muster 4/7.2020) zu verwenden, denn nur diese neue Verordnungsformular ermöglicht die ordnungsgemäße Abrechnung.

Was hat sich geändert?

Grundsätzlich hat sich am Aussehen nicht viel geändert. Änderungen gibt es zum Beispiel an den Nummerierungen und an einzelnen Formulierungen. So beispielsweise unter 4. Begründung/Sonstiges (vormals nur „Sonstiges“). Die Beispiele wurden mit „Gewicht bei Schwergewichttransport“ erweitert.

Für einige Angaben gibt es nun etwas mehr Raum. Unter 3. Art und Ausstattung der Beförderung beispielsweise ist das Feld zur Begründung für die Nutzung eines Krankentransportwagens (KTW) nun zweizeilig. Auch hat sich die Anzahl der Fahrten, die eingetragen werden können, mit dem neuen Formular Muster 4 um 2 Fahrten erhöht.

Nun sind endlich unter 1. Grund der Beförderung im Absatz b „ambulante Behandlung bei Merkzeichen „aG", „BI", „H", Pflegegrad 3 mit dauerhafter Mobilitätsbeeinträchtigung, Pflegegrad 4 oder 5 nur Taxi/Mietwagen im Kästchen „Genehmigungsfreie Fahrten“ richtig angeordnet zu finden. Es ist somit auf den ersten Blick ersichtlich, ob eine genehmigungsfreie oder genehmigungspflichtige Fahrt verordnet wurde. Durch diese Neuerung kann auch der Patient schnell erkennen, ob er vor der Krankenbeförderung eine Genehmigung seiner Krankenkasse einholen muss.

 

Der weitere Formularaufbau folgt den Verordnungsschritten in der Praxis:

1Grund der Beförderung
Ärzte und Psychotherapeuten können eine genehmigungsfreie oder eine genehmigungspflichtige Krankenbeförderung verordnen. Die Unterscheidung ist jetzt auf den ersten Blick ersichtlich.
2Behandlungstag/Behandlungsfrequenz und nächsterreichbare, geeignete Behandlungsstätte
  • Hier wird angegeben, an welchem Tag die Fahrt stattfinden soll (als Datum), bis voraussichtlich wann Fahrten stattfinden sollen (mit Anfangs- und Enddatum) und wie häufig pro Woche sie erforderlich sind.
  • Die Behandlungsstätte ist künftig in einem Freitextfeld anzugeben, dafür fallen die entsprechenden Ankreuzfelder weg.
3Art der Beförderung
  • Hier wird angekreuzt, wie der Patient zur medizinisch notwendigen Behandlung beziehungsweise zurückkommt.
  • Dabei kann bei „Taxi/Mietwagen“ zusätzlich angekreuzt werden, ob eine Beförderung mit dem Rollstuhl, im Tragestuhl oder liegend erfolgen soll.
  • Wird „KTW“ (Krankentransportwagen) angekreuzt, kann die medizinische Begründung direkt im folgenden Freitextfeld angegeben werden.
4Weitere Felder

Weitere Ankreuzfelder bestehen für „NAW/NEF“ (Notarztwagen / Notarzteinsatzfahrzeuge) und „RTW“ (Rettungswagen), die bei lebensrettenden Sofortmaßnahmen verordnet werden können oder wenn während der Beförderung die vitalen Funktionen aufrecht zu erhalten sind.

Im unteren Formularbereich gibt es ein Freitextfeld für Begründung/Sonstiges. Hier können zum Beispiel Angaben zur Wartezeit des Transporteurs bei Hin- und Rückfahrt oder Angaben zu medizinisch erforderlichen Begleitpersonen gemacht werden. Auch kann angegeben werden, dass der Patient einen Rollator dabei hat oder es sich beispielsweise um einen adipösen Patienten handelt, sodass der Transportdienst dies rechtzeitig berücksichtigen kann.

Auf der Rückseite sind wie bisher Angaben durch den Transporteur und den Patienten vorgesehen.